( § 2 Abs 3 NÖ AnzAbgG ) Ist es zweifelhaft, ob Mödling oder St. Pölten Anzeigenabgabengläubiger ist, ist dies ein Fall, in dem die Landesregierung zur Entscheidung berufen ist. In Zweifelsfällen darf nur die Landesregierung entscheiden, weil durch das Gesetz der Abgabenbehörde die Lösung einer zweifelhaften Vorfrage entzogen ist. VwGH 27.11.2000, 96/17/0382. (Bescheid aufgehoben)