( § 209 Abs 1 ASVG ) Die spätestens 2 Jahre nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG zu erfolgende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. Der Versicherungsträger ist dabei auch nicht an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann daher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, also auch mit weniger als 20% oder unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinauslaufen kann. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 302/00k .