( § 50 Abs 2 Z 1 RAO ) Die in § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der OÖ Rechtsanwaltskammer am 29. 6. 1974 (Satzung 1974), mit dem Institut der freiwilligen Weiterversicherung vorgesehene Möglichkeit, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse auch nach Ausscheiden aus der Liste der Rechtanwaltskammer aufrechtzuerhalten, stand mit dem klaren Wortlaut des § 50 Abs 2 Z 1 RAO in Widerspruch, weil dieser den Kreis der anspruchsberechtigten Personen auf eingetragene Rechtsanwälte oder auf deren Hinterbliebene beschränkte, wenn die verstorbenen Rechtsanwälte im Zeitpunkt ihres Todes in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen waren. Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auch auf Rechtsanwälte, die bereits aus der Liste der Rechtsanwaltskammer ausgeschieden sind, jedoch weiterhin Beiträge bezahlten, entbehrte somit einer gesetzlichen Grundlage, weshalb § 13a der Satzung 1974, der bereits mit dem In-Kraft-Treten der Satzung 1994 mit Ablauf des 31. 12. 1994 außer Kraft getreten ist, gesetzwidrig war. VfGH 03.10.2001, V 17/00.