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§ 4 Abs 2 ASVG, § 12 Abs 3, § 18 Abs 4 AVG

ARD 5279/35/2002 Heft 5279 v. 22.1.2002

( § 4 Abs 2 ASVG, § 12 Abs 3, § 18 Abs 4 AVG ) Bei Vorliegen eines die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG feststellenden Bescheides kann das AMS diese Hauptfragenentscheidung der Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 3 lit a bzw. § 12 Abs 6 lit a AlVG ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine derartige rechtskräftige Entscheidung der GKK und das Bestehen einer Bindungswirkung ist jedoch zu verneinen, wenn der Bescheid nicht den Formvorschriften des AVG genügt, weil die Unterschrift des Unterzeichnenden nicht lesbar ist. Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs 4 AVG zu genügen. Dies reicht nur in dem Fall, dass der Name des Genehmigenden der Erledigung auf andere Weise zu entnehmen ist. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0095, 0128. (Bescheid aufgehoben)

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