( § 180 Abs 1 ASVG ) Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufsausbildung, kann für die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nur jene kollektivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besondere Anforderung an die persönlichen Fähigkeiten darstellt, weil nur für diese Einstufung gewährleistet ist, dass sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. OLG Graz 24.06.1999, 8 Rs 104/99. (ZAS Jud. 3/2001)