( § 10 UrlG, KV-Güterbeförderungsgewerbe ) Macht ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung erst ca. 4 Monate nach Erhalt der in diesem Punkt erkennbar unvollständigen Endabrechnung geltend, sind diese nach Art XI Z 5 KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe bereits verfallen, da dort eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten gefordert wird.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 215/01k