( § 4 Abs 1 UrlG, § 5 MSchG, § 914 ABGB ) Vereinbaren eine schwangere Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin nach Ende der 8-wöchigen Mutterschutzfrist des § 5 MSchG, die erst nach Geburt ihres Kindes feststeht, und vor Antritt ihres Karenzurlaubs ihren „offenen Urlaub in vollem Ausmaß“ konsumieren werde und dass sie deshalb ihren Urlaub nicht schon vor Beginn der Wochenfrist verbrauchen wolle, weil es viel Arbeit gäbe, ist als Stichtag zur Berechnung des offenen Urlaubsanspruches der Zeitpunkt des Gesprächs heranzuziehen und nicht der Zeitpunkt des Endes der Mutterschutzfrist, zu dem bereits ein neues Urlaubsjahr begonnen hat und somit ein neuer Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin entstanden wäre.