( § 1 EStG, Art 9, Art 15 DBA-BRD ) Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Dies geht auf eine österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung zurück, die als Z 12 des Verständigungsprotokolls v. 1. 6. 1994 festgehalten ist, wonach „der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen“. BMF 06.07.2001, EAS 1885. (SWI 2001/333, Heft 8)