(§ 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG) Das bloße Servieren von Getränken und das Einkassieren der Zeche stellen nur Teiltätigkeiten des Lehrberufes Restaurantfachmann dar, so dass der Versicherte keinen entsprechenden Berufsschutz erwerben kann.
OGH 14.11.2000, 10 ObS 316/00v