(§ 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993, § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997) Auch wenn die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerkversagungsgrundes selbständig zu beurteilen haben, sind sie an einen rechtskräftigen Urteilsspruch über das Bestehen einer „Scheinehe“ selbst dann gebunden, wenn das Ehenichtigkeitsurteil nur infolge eines Rechtsirrtums der Ehegatten rechtskräftig geworden ist und die Ausländerin und der österreichische Staatsbürger bereits wieder geheiratet haben. VwGH 08.05.1998, 95/19/1242. (Beschwerde abgewiesen)