(§ 24 Abs 2 AlVG) Ein mit mangelnder Zuständigkeit der gewährenden regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) begründeter Widerruf von Karenzgeld ist nichts anderes als eine nachträgliche Zurückweisung des - zunächst nicht bescheidmäßig, im stattgebenden Sinn bearbeitenden - Antrages.
VwGH 15.11.2000, 96/08/0107. (Bescheid aufgehoben)