(§ 26 AlVG idF vor BGBl I 1997/47) Setzt eine geschäftsführende Gesellschafterin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin während ihres Karenzurlaubs fort, hat sie auch dann keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach § 26 AlVG idF vor BGBl I 1997/47, wenn ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Gesellschaft mit Beginn der Karenz in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geändert wurde. Diese Änderung des Anstellungsvertrages begründet kein - neben das (zuvor) karenzierte erste Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber tretendes - zweites Dienstverhältnis, sondern bewirkt lediglich die Modifikation der unter Beibehaltung der Geschäftsführerstellung nach wie vor aufrechten Hauptleistungspflichten ein- und desselben Dienstverhältnisses. Wegen dieser nicht gänzlichen Suspendierung der Hauptleistungspflichten jenes Dienstverhältnisses, das die Anwartschaft für die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung begründete (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0138, ARD 4732/19/96), befindet sich die Dienstnehmerin nicht in Karenzurlaub iSd § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG idF vor BGBl I 1997/47 und hat daher keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. VwGH 27.07.2001, 97/08/0589. (Beschwerde abgewiesen)