(§ 101 ArbVG) Bei vorübergehender verbessernder Versetzung und dieser folgender Rückversetzung auf den ursprünglichen Arbeitsplatz ist ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nicht gegeben, da ein solches nur dann zu bejahen ist, wenn sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als verschlechternd darstellt.
OGH 12.04.2001, 8 Ob A 21/01y