(§ 19 Abs 2 AngG) Kommt ein Arbeitgeber dem Wunsch eines Arbeitnehmers, der während der Probezeit durch Passivität auffiel und erklärte, dass ihm die Arbeit zu „stressig“ und zu viel sei, weshalb er eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wünsche und er im Übrigen ohnehin lieber eine Halbtagsbeschäftigung haben würde, in dem Sinn nach, dass er ihn in einem anderen Funktionsbereich nur noch halbtags beschäftigt, wird das Dienstverhältnis nur umgestaltet und nicht mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer weiteren vollen Probezeit neu begründet.