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Tagesgelder und Arbeitsessen

ARD 5266/4/2001 Heft 5266 v. 30.11.2001

Wichtiger Hinweis: Dieser Teil gilt für alle Dienstreisen und nicht nur für Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben unterliegen!

Was gilt bei Inlandsdienstreisen ?

Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus überwiegend der Werbung, stellt dieses für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Die (nichtsteuerbaren) Tagesgelder sind pro bezahltes Mittagessen bzw. Abendessen um S 180,- zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als S 360,-, ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um S 180,- zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen (Rz 724 LStR 1999).

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