Wichtiger Hinweis: Dieser Teil gilt für alle Dienstreisen und nicht nur für Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben unterliegen!
Was gilt bei Inlandsdienstreisen ?
Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus überwiegend der Werbung, stellt dieses für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Die (nichtsteuerbaren) Tagesgelder sind pro bezahltes Mittagessen bzw. Abendessen um S 180,- zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als S 360,-, ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um S 180,- zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen (Rz 724 LStR 1999).