Wann kann die auf die laufenden Bezüge entfallende Steuer neu berechnet werden?
Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 Abs 3 EStG).