(§ 562 Abs 1 ZPO) Da die gerichtliche Aufkündigung eines Mietvertrages nicht nur als verfahrenseinleitende Prozesshandlung zu qualifizieren ist, ist für den Fall, dass die Aufkündigung an den Kündigungsgegner nicht rechtzeitig zugestellt wird, auch eine bedingte Berufung auf einen zweiten Kündigungstermin unzulässig. Konstitutive Parteiwillenserklärungen - also so genannte Bewirkungshandlungen -, die gegenüber dem Gericht und dem Kündigungsgegner unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen sollen, sind nämlich generell bedingungsfeindlich. Es ist damit nicht nur die unzulässige Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen; eine solche Aufkündigung kann zufolge der generellen Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach § 562 Abs 1 ZPO insgesamt keine materiellrechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten. Aufgrund der erhobenen Einwendung wäre daher die gerichtliche Aufkündigung im vorliegenden Fall selbst dann für rechtsunwirksam zu erklären gewesen, wenn deren Zustellung noch rechtzeitig vor dem ersten der alternativen Kündigungstermine erfolgt wäre. OGH 14.01.2000, 1 Ob 284/99t.