(§ 59 Abs 1 Z 6 ASGG) Die Bestimmungen des § 454 ZPO bis § 459 ZPO über Besitzstörungsklagen sind im Zuge eines Räumungsverfahrens hinsichtlich einer Dienstwohnung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden, wobei allerdings der in der Besitzstörungsklage geltend gemachte Anspruch in einem Arbeitsverhältnis wurzeln muss. OLG Wien 12.09.2000, 10 Ra 226/00d.