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Anpassung des EStG an die Mietrechtsnovelle 2001

ARD 5265/4/2001 Heft 5265 v. 27.11.2001

Ausschussbericht 8. 11. 2001, 855 d. BlgNR XXI. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Durch eine Ergänzung des § 107 Abs 3 lit b EStG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch die neue Mietzinsanhebung nach § 45 MRG idF Mietrechtsnovelle 2001 - wie die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags - als mietzinsbeihilfenbegründende Erhöhung des Hauptmietzinses anzusehen ist, d.h. gemäß § 107 Abs 1 EStG auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

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