Ausschussbericht 8. 11. 2001, 855 d. BlgNR XXI. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Durch eine Ergänzung des § 107 Abs 3 lit b EStG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch die neue Mietzinsanhebung nach § 45 MRG idF Mietrechtsnovelle 2001 - wie die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags - als mietzinsbeihilfenbegründende Erhöhung des Hauptmietzinses anzusehen ist, d.h. gemäß § 107 Abs 1 EStG auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.