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§ 70 Abs 1, § 71 Abs 1 Slbg. LAbgO, § 96, § 97 Abs 1 BAO

ARD 5264/17/2001 Heft 5264 v. 23.11.2001

(§ 70 Abs 1, § 71 Abs 1 Slbg. LAbgO, § 96, § 97 Abs 1 BAO) Nach § 70 Abs 1 Salzburger Landesabgabenordnung (Slbg. LAbgO) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Anders als in § 18 Abs 4 AVG ist die leserliche Beifügung des Namens des die Ausfertigung Genehmigenden nicht gefordert.

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