(§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG) Dass nach § 27a Abs 4 der Bundesbahn-Besoldungsordnung die Jubiläumsbelohnung auch gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet, macht das über den Anspruch auf ein derartiges Jubiläumsgeld abgeführte Verfahren nicht zu einem solchen „über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, in dem die Revision jedenfalls zulässig wäre, wenn dabei die (Art der) Beendigung des Dienstverhältnisses nicht strittig ist. OGH 17.11.1999, 9 Ob A 295/99v .