(§ 133 Abs 2, § 136 ASVG, Art 6 RL 89/105/EWG ) Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Art 6 RL 89/105/EWG , da weder die Frist von 90 Tagen zur Entscheidung über die Aufnahme eines Arzneimittels in die Positivliste noch die Rechtsschutzmöglichkeit durch Rechtsbehelfe umgesetzt wurde.
Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 31. 5. 2001, Rs. C-424/99 , Fall Kommission gegen Österreich