NÖ GKK, DG-Info 3/2001, August 2001
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Die allgemeinen Beiträge (z.B. für laufendes Gehalt) sind am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig (§ 58 Abs 1 ASVG). Sonderbeiträge sind dagegen am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss etc.) fällig wird, sofern diese nicht bereits früher ausgeschüttet wird. Im letzteren Fall werden die Sonderbeiträge am letzten Tag des Auszahlungsmonates fällig.