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Fälligkeit von SV-Beiträgen und Verzugszinsen

ARD 5260/14/2001 Heft 5260 v. 9.11.2001

NÖ GKK, DG-Info 3/2001, August 2001

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Die allgemeinen Beiträge (z.B. für laufendes Gehalt) sind am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig (§ 58 Abs 1 ASVG). Sonderbeiträge sind dagegen am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss etc.) fällig wird, sofern diese nicht bereits früher ausgeschüttet wird. Im letzteren Fall werden die Sonderbeiträge am letzten Tag des Auszahlungsmonates fällig.

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