(§ 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994) Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung, d.h. dass der Nachsichtswerber die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. In diesem Sinne umfasst die Nachsicht nicht die Befähigung an sich, sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Die Nachsicht darf nur dann gewährt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. VwGH 31.05.2000, 2000/04/0086. (Beschwerde abgewiesen)