(§ 23 Z 2 EStG, § 22 BAO) Es ist undenkbar, dass sich im vorliegenden Fall bei der laufenden negativen Gebarung einer Gesellschaft ein fremder Dritter durch Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet hätte, 90% ihrer Verluste zu übernehmen, auch wenn eine positive Umsatzentwicklung und ein gute Auftragslage vorliegen. Abgesehen davon, dass die Umsatz- und Auftragslage allein noch keine hinreichende Aussage über die Ertrags- bzw. Gewinnsituation eines Unternehmens ermöglicht, würde es auch aufseiten des Geschäftsinhabers, der beispielsweise die gesamte Haftung für das Unternehmen zu tragen und auch eine allfällige Umsatzausweitung sowie Bedienung eines größeren Auftragsvolumens zu finanzieren hätte, nicht Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechen, einem mit - bloß - einer Einlage von S 200.000,- beteiligten stillen Gesellschafter den Betriebserfolg fast zur Gänze (in Höhe von 90%) zu überlassen. Diesem stillen Gesellschaftsverhältnis ist daher schon unter den genannten Fremdvergleichsgesichtspunkten die steuerliche Anerkennung zu verweigern. VwGH 02.02.2000, 97/13/0199. (Beschwerde abgewiesen)