(§ 13 Abs 1 Stmk. MSchG 1957) Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Steiermark ist für Zeiträume, in denen sie nicht beschäftigt werden dürfen, sowie für Zeiträume, für die aufgrund der Bestimmungen des § 3 Stmk. MSchG 1957 oder § 4 Abs 3 Stmk. MSchG 1957 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Entgelt weiter zu gewähren, das sie ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätten. Diese Bestimmung ist nur auf jene Zeiträume anzuwenden, in denen die Arbeitnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden kann, sei es, dass für sie ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht oder keine Beschäftigungsmöglichkeit iSd § 3 Stmk. MSchG 1957 oder § 4 Abs 3 Stmk. MSchG 1957 gegeben ist, nicht jedoch auf jene Fälle, in denen zum Schutz der Arbeitnehmerin bloß Arbeitszeitbeschränkungen (§ 5 bis § 7 Stmk. MSchG 1957) angeordnet werden. VwGH 11.11.1998, 93/12/0016. (Beschwerde abgewiesen)