(§ 12 Abs 4 MSchG, § 879 ABGB) Eine schwangere Arbeitnehmerin wird unangemessen und ungerechtfertigt unter Druck gesetzt, einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen, wenn der Arbeitgeber auf eine sofortige einvernehmliche Lösung dringt, obwohl der Ausspruch der Entlassung erst nach allfälliger Erlangung der gerichtlichen Zustimmung erfolgen kann.