vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 Z 1 KVG

ARD 5256/42/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 21 Z 1 KVG) Die Börsenumsatzsteuer wird gemäß § 21 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) vom vereinbarten Preis berechnet. Zum Entgelt gehören alle Leistungen, die der Erwerber der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dabei sind auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts (wie die allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers eines GmbH-Geschäftsanteiles aus einer Haftung, die er vom Veräußerer übernommen hat) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0381. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte