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§ 2 Abs 3 EStG, § 1 Abs 1 LiebhabereiVO

ARD 5251/50/2001 Heft 5251 v. 2.10.2001

(§ 2 Abs 3 EStG, § 1 Abs 1 LiebhabereiVO) Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft ist die Eignung der Tätigkeit zu verstehen, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen (vgl. VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0171, ARD 4769/28/96). Wird ein anfangs vom Eigentümer selbst geführter Betrieb (hier: Heuriger) verpachtet, wird eine qualitativ gänzlich unterschiedliche Betätigung ausgeübt, so dass, wenn die Verpachtung nicht Teil eines von vornherein gegebenen Planes gewesen ist, eine - die vorangegangenen Zeiten außer Betracht lassende - gesonderte Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft der Verpachtung durchzuführen ist. VwGH 28.03.2001, 96/13/0013. (Bescheid aufgehoben)

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