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§ 6 ABGB, § 16 AngG, § 97 ArbVG

ARD 5246/15/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 6 ABGB, § 16 AngG, § 97 ArbVG) Da das Prinzip, dass Sonderzahlungen mangels abweichender Vereinbarungen nicht für Zeiten gebühren, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht, nur für aktive Arbeitsverhältnisse gilt, bei welchen die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist, lässt es sich nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen. Dort hat nämlich der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht, während es nach Beendigung der Beschäftigung am Arbeitgeber liegt, den einen Teil des Entgelts bildenden Pensionsanspruch seiner früheren Arbeitnehmer zu erfüllen. Aufgrund dieser sachlichen Differenzierung können im vorliegenden Fall, in dem den aktiven Arbeitnehmern im ersten Jahr nur ein aliquoter Teil der Sonderzahlungen zusteht, während in der Betriebsvereinbarung für ehemalige Arbeitnehmer eine derartige Kürzung nicht vorgesehen ist, auch die Hinweise auf eine „Ungleichbehandlung“ von aktiven und pensionierten Arbeitnehmern hinsichtlich der Aliquotierung der Sonderzahlungen im Eintrittsjahr nicht überzeugen. OGH 28.03.2001, 9 Ob A 347/00w , in Bestätigung von OLG Wien 25. 9. 2000, 8 Ra 231/00z, ARD 5229/14/2001.

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