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§ 905 Abs 2 ABGB

ARD 5246/16/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 905 Abs 2 ABGB) Ein nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehendes Entgelt ist eine Schickschuld. ASG Wien 13.12.1999, 27 Cga 24/99t, rk. (ZAS Jud. 2/2001)

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