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§ 74 Abs 1 ASGG, § 238 ASVG

ARD 5243/50/2001 Heft 5243 v. 4.9.2001

(§ 74 Abs 1 ASGG, § 238 ASVG) Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, Z 4 oder Z 6 bis Z 8 ASGG u.a. die maßgebende Beitragsgrundlage als Vorfrage strittig, ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.

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