(§ 9 Abs 1 AZG) Wird mit einem Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden bei einem deutlich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegenden Entgelt vereinbart, wobei ein Teil des Lohns dabei als Überstundenpauschale anzusehen ist, ist diese Vereinbarung zulässig, da eine Überschreitung der im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Höchststundenanzahl nicht vorliegt und der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung des Überstundenpauschales jedenfalls über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegt. ASG Wien 14.12.2000, 22 Cga 59/99b, rk.