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§ 18 GGG

ARD 5228/41/2001 Heft 5228 v. 10.7.2001

( § 18 GGG ) Wird in einem Vergleichstext die Floskel „mehr oder weniger“ verwendet, weil Vergleichsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau wissen, in welcher Höhe zu übernehmende Kreditverbindlichkeiten aktuell aushaften, und sich der Betrag zwischenzeitig verändert haben könnte, stellt die im Vergleich genannte Summe nicht den gerichtsgebührenpflichtigen Betrag dar, zu dessen Leistung sich eine Vergleichspartei verpflichtet, sondern nur den Ausgangswert für die auf den Vergleichszeitpunkt anzustellende Berechnung. Der Kostenbeamte hat daher durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine Anfrage, jenen Betrag zu ermitteln, der aus den im Vergleich angeführten Krediten noch aushaftet. VwGH 27.01.2000, 99/16/0346. (Bescheid aufgehoben)

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