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§ 20 AngG, § 49 Abs 1 HGB Kündigung

ARD 5226/41/2001 Heft 5226 v. 3.7.2001

( § 20 AngG, § 49 Abs 1 HGB ) Erteilt der Prokurist und Gesellschafter einer Gesellschaft bei Fehlen eines Geschäftsführers bzw. Notgeschäftsführers dem Rechtsanwalt der Gesellschafter Handlungsvollmacht zur Kündigung von Arbeitnehmern der Gesellschaft, kann der Anwalt die Arbeitnehmer wirksam kündigen, auch wenn er nicht Anwalt der Gesellschaft ist. ASG Wien 21.01.2000, 4 Cga 165/99h, Berufung erhoben.

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