vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 1 KVG, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629

ARD 5222/15/2001 Heft 5222 v. 19.6.2001

( § 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 1 KVG, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629 ) Zum Entgelt für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, von dem nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF BGBl 1994/629 eine Rechtsgebühr zu entrichten war, gehören alle Leistungen, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Eine Garantiezusage („Schadloshaltungserklärung“) ist daher als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr und die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen, auch wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus den übernommenen Haftungen als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, weil auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. VwGH 27.01.2000, 99/16/0454. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte