( § 21 Z 1 KVG ) Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung, die Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist, ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber des Geschäftsanteils überhaupt als Haftender herangezogen wird, in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen.
VwGH 09.11.2000, 97/16/0354