( § 4 Abs 4 EStG, § 162 BAO ) Liefert ein pharmazeutischer Großhandel an seine Kunden, insbesondere an Apotheken, Warenlieferungen ohne Rechnungslegung („Naturalrabatte“) ohne entsprechende Lagerabgangsbelege, aus denen die Empfänger dieser Lieferungen ersichtlich sind, kann nur jener Wareneinsatz als Aufwand anerkannt werden, der durch (aufbewahrte) Lagerabgangsbelege ausgewiesen ist.
VwGH 31.01.2001, 98/13/0156