vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARB 1/80, § 4c AuslBG

ARD 5221/8/2001 Heft 5221 v. 13.6.2001

( Art 7 ARB 1/80, § 4c AuslBG ) Stellt ein türkischer Staatsbürger an das Arbeitsmarktservice den Antrag auf Feststellung gemäß Artikel 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des AssoziationsratesNr 1/80 (Assoziationsabkommen EU-Türkei 1963), wird im Bescheid aber festgestellt, dass der Türke die Voraussetzungen gemäß Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1989 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation nicht erfüllt und er für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sei, wurde eine bescheidmäßige Feststellung getroffen, die nicht beantragt worden ist und damit in unzulässiger Weise über die durch den Antrag festgelegte „Sache“ des Verwaltungsverfahrens hinausgegangen ist. Der im vorliegenden Fall erlassene Feststellungsbescheid hätte eines entsprechenden Parteiantrages bedurft und nicht von Amts wegen erlassen werden dürfen. VwGH 31.01.2001, 98/09/0357. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte