( § 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Ein türkischer Staatsbürger, der in Österreich keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und dessen Vater als Bezieher einer Invaliditätspension dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr angehört, so dass dieser nicht mehr als „Bezugsperson“ iSd Art 7 Satz 1 ARB 1/80 herangezogen werden kann, hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines und auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. VwGH 19.12.2000, 98/09/0220. (Beschwerde abgewiesen)