( § 1 Abs 3 dAEntG, Art 59, Art 60 EGV, RL 96/71/EG ) Wenn für den Arbeitnehmer in seinem Herkunftsstaat nicht der gleiche oder ein stärkerer Schutz gewährleistet ist, sind Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG) und Art 60 EGV (jetzt Art 50 EG) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Regelung wie der des § 1 Abs 3 Satz 1 deutsches Arbeitnehmerentsendegesetz (dAEntG) auf einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber und die von ihm entsandten Arbeitnehmer grundsätzlich nicht entgegenstehen, sofern den Belastungen gebührend Rechnung getragen wird, denen sich der Arbeitgeber nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht entziehen kann. Art 48 EGV (nach Änderung jetzt Art 39 EG) gilt nicht für die Entsendung von Arbeitnehmern durch einen Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.