( § 21 Z 3 AKG, ARB 1/80 ) Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 10 Abs 1 ARB 1/80 einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt, und, bei Bejahung der ersten Frage, ob Art 10 Abs 1 ARB 1/80 unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht ist.