( § 2 Abs 2 Z 2, § 5 Abs 4 und Abs 5 UmwG ) Wurde im Zuge der Umwandlung einer GmbH in eine KEG je ein Firmenbuchbeschluss für die Löschung der GmbH und für die Eintragung des Nachfolgerechtsträgers erlassen, dürfen weder die pauschale Eintragungsgebühr für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft noch die Veröffentlichungsgebühr zweimal vorgeschrieben werden, da nur ein Umwandlungsvorgang stattgefunden hat.