( § 38 Abs 2 BSVG ) Für den Beginn der Haftung eines Betriebsübernehmers für Beitragsschulden seines Vorgängers ist primär der bedungene Übergabszeitpunkt entscheidend, subsidiär (d.h., wenn dieser Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist) kommt es auf den faktischen Übergabszeitpunkt an. Bewirtschaftet ein Betriebsübergeber eine Landwirtschaft eigenmächtig weiter, handelt es sich um rein faktische, jedoch nicht rechtliche Umstände. Sollte es schon vorher zu einer Übereignung - im Sinne der Verschaffung wirtschaftlicher Verfügungsmacht - an den Betriebsübernehmer gekommen sein, wäre der Betrieb ab diesem Zeitpunkt und ungeachtet dessen, dass der Betriebsübernehmer noch nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen ist, auf dessen Rechnung und Gefahr geführt worden. Der eigenmächtig Wirtschaftende hätte etwaige Erträgnisse des Betriebes an den Betriebsübernehmer herauszugeben und die Beitragspflicht träfe unmittelbar den Betriebsübernehmer. Für die Frage der Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG wäre das Verhalten des Betriebsübergebers allerdings unmaßgeblich. VwGH 21.06.2000, 95/08/0322. (Bescheid aufgehoben)