( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Setzen sich die selbständigen Einkünfte eines Arztes u.a. aus Sonderklassegebühren (Berufsausübung im Spital) und Vortragstätigkeit (Berufsausübung beim Veranstalter) zusammen, die in typisierender Betrachtungsweise überwiegend nicht im Arbeitszimmer ausgeübt werden und gegenüber den im Arbeitszimmer ausgeübten (hievon nicht trennbaren) wissenschaftlichen Tätigkeiten unter Anwendung eines Einnahmenschlüssels überwiegen, kann aufgrund der (nunmehr) einkunftsquellenbezogenen Betrachtung (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100, ARD 5036/13/99) das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit angesehen werden. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 06.04.2000, RV 27x-16/17/98. (Finanz-Journal 2001/91, Heft 3)