( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2a EStG 1988 ) Auch wenn im Rahmen eines von einem Psychotherapeuten in Anspruch genommenen privaten Englischkurses psychiatrische Fachartikel erstellt, übersetzt oder korrigiert werden, sind dessen Kosten nicht als Fortbildungskosten anzuerkennen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn sich der Kurs als Wiederholung der bereits in der Schule gelernten Grammatik, Verfassen von Aufsätzen und Konversation erweist (vgl. VwGH 6. 3. 1985, 84/13/0038, ARD 3723/5/85 zum Englischkurs eines Notars; VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0091, ARD 4097/6/89, zum Englandaufenthalt eines Verwaltungsjuristen, und VwGH 22. 9. 1987, 87/14/0066, ARD 3947/24j/88, zum Italienischkurs eines Holzexportdisponenten). FLD f. Wien, NÖ, Bgld 06.04.2000, RV/42x-16/17/98. (Finanz-Journal 2001/91, Heft 3)