( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Auch wenn ein Kammerfunktionär Personen, mit denen er in ständigem beruflichen Kontakt steht, zur Informationsbeschaffung, zum Informationsaustausch sowie bei Projektbesprechungen bewirtet, fehlt für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen als Werbungskosten der erforderliche Werbezweck.
VwGH 29.11.2000, 95/13/0026