( § 25 Abs 2 Z 3 GSVG ) Ein Veräußerungsgewinn soll nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen ist aber dann nicht sichergestellt, wenn der Gewinn zur Tilgung bestehender Schulden verwendet wird (vgl. VwGH 29. 6. 1999, 94/08/0262, ARD 5082/11/99). VwGH 20.09.2000, 98/08/0185. (Bescheid aufgehoben)