( § 25 Abs 4 Z 1, § 25a Abs 1 lit a GSVG ) Da sich die Pflichtversicherung eines Versicherungsagenten und Inhabers des entsprechenden Gewerbescheines auf § 2 Abs 1 Z 1 GSVG gründet, ist zwingend die vorläufige Beitragsgrundlage - wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr eine GSVG-Pflichtversicherung nicht bestanden hat - nach § 25a Abs 1 lit a GSVG die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 4 Z 1 GSVG und damit die Mindestbeitragsgrundlage. Diese Rechtsfolge kann verfassungskonform nicht dahin teleologisch reduziert werden, dass eine Mindestbeitragsgrundlage dann und insoweit nicht festzusetzen sei, wenn das Einkommen eine Grenze, die der Geringfügigkeitsgrenze des analog heranzuziehenden § 5 Abs 1 Z 2 ASVG entspricht, nicht überschreitet. VwGH 21.02.2001, 2000/08/0175. (Beschwerde abgewiesen)